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Dienstvertrag


Gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – (AVRAG) Gebührenfrei gemäß § 2 AVRAG
Verein Kulturlandschaft Schmidatal Hornerstraße 42 3710 Ziersdorf
 

 

I. MitarbeiterIn

Geb. Datum:

Das Dienstverhältnis beginnt am …………… und endet am …………

Schriftlich kann die Befristung des Dienstverhältnisses bis maximal auf die Gesamtdienstzeit von 12 Monaten verlängert werden. Diese Verlängerung(en) ist(sind) nur dann möglich, wenn von Seiten des AMS NÖ eine ausdrückliche Zustimmung der Verlängerung erteilt wird. Dies gilt auch für etwaige über 12 Monate hinausgehende Verlängerungen.

Das Dienstverhältnis ist somit befristet bis ……………… (auf 6 Monate) Eine Kündigung ist jedoch von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (14 Tage) möglich. In Anbetracht künftiger neuer Kündigungsbestimmungen mit 1.7.2021 wird schon jetzt die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses zum 15. und Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen, beginnend mit 01.01.2021, vereinbart. Probezeit: Ein Monat

 

II. Versicherung des Dienstnehmers

Die Versicherung erfolgt bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Mitarbeitervorsorge erfolgt über die VBV-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft, Obere Donaustr. 49 – 53, 1020 Wien

III. Gesetzliche Grundlagen

Für das Dienstverhältnis finden das Entgeltfortzahlungsgesetz und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darüber hinaus gelten die in diesem Dienstzettel angeführten Zusätze.

IV. Lösung des Dienstverhältnisses

Für die Lösung des Dienstverhältnisses gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.V. Dienstort:

LANDSCHAFTSPFLEGE, Neustift 12, 3714 Sitzendorf sowie Baustellen in Wien, Niederösterreich, sowie fallweise in anderen Bundesländern, innerhalb dieses Bereichs kann der Dienstort vom Dienstgeber variabel zugeteilt werden.

VI. Tätigkeit/Entlohnung

Tätigkeitsinhalt: Arbeiten in der Landschaftspflege (Grünraum) und in Werkstätten

Kollektivvertrag und Monatslohn: Es wird entlohnt nach dem „Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich“. Der Einstiegslohn beträgt Euro 1.461,11 brutto bei 35,5 Wochenstunden. Einstufung bei Eintritt in Verwendungsgruppe „ A“ lt. Kollektivvertrag Sozialwirtschaft Öst. Der Kollektivvertrag liegt im Büro zur Einsicht auf.

An Vordienstzeiten werden folgende Zeiten berücksichtigt: a) Für den Lohn: Keine b) Für den Urlaub: Laut §2 und §3 UrlG c) Für weitere Ansprüche: Keine

Der tatsächliche zur Auszahlung gelangende Bruttolohn ist 14 x jährlich zahlbar. Außerhalb des Verwendungsgruppenschemas für TransitmitarbeiterInnen hat der/die ArbeitnehmerIn keinen Anspruch auf Entgeltbestandteile wie Zulagen, Überstundenpauschale, Provisionen und Prämien. Die Zahlung der monatlichen Entgeltansprüche erfolgt mit Monatsletztem im Nachhinein auf ein von dem/der ArbeiterIn bekannt zugebendes Lohnkonto eines österreichischen Kreditinstitutes. Bedingt durch den Bankweg gilt es zu beachten, dass die Lohnzahlung erst verzögert auf Ihrem Lohnkonto einlangt. Die Sonderzahlungen werden aliquotiert am 30.6. und 30.11. ausbezahlt. Der Anspruch besteht aliquot der Verweildauer im entsprechenden Zeitabschnitt.

VII. Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt pro Urlaubsjahr 25 Arbeitstage. Vom 20.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 ist das Projekt wegen Betriebsurlaub geschlossen. Dafür sind 12 Urlaubstage zu konsumieren.

VIII. Arbeitszeit/Überstunden

Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 35,5 Stunden und wird in einem Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen erreicht. Die tägliche Arbeitszeit ist Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:20 Uhr freitags ist alternierend frei bzw. Arbeitszeit von 7:30 bis 11:50 Uhr, wobei an diesem Tag nur die 15-minütige Frühstückspause (9 Uhr) vorgesehen ist. Pausen: 9 bis 9 Uhr 15 (Frühstückspause;15 Minuten); 10 Uhr 45 bis 10 Uhr 50 (5 Minuten), 14 bis 14 Uhr 05 (5 Minuten) und von 15 bis 15 Uhr 05 (5 Minuten). Mittagspause unbezahlt von 12 Uhr bis 12 Uhr 30 (30 Minuten)

Bei erhöhtem Arbeitsanfall ist der/die ArbeiterIn verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Überstunden zu leisten. Wird eine Überstundenleistung notwendig, ohne dass sie vorher angeordnet wurde, ist dem Dienstgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

Eine Abgeltung von Überstunden in Freizeit ist zwischen Dienstgeber und ArbeiterIn wie folgt vereinbart worden. Grundsätzlich werden die Überstunden in Freizeit abgegolten. Überstunden sind im Verhältnis 1 : 1,5 abzugelten. Für die Zeit von 22 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind Überstunden im Verhältnis 1:2 abzugelten.

IX. Vorgesetzte

Der/die Vorgesetzte ist die Vertretung des Dienstgebers am Dienstort. Die Vorgesetzten sind die Mitglieder des Fixteams, somit die ArbeitsanleiterInnen, PersonalentwicklerInnen, BüroorganisatorInnen und der Leiter oder gegebenenfalls deren Vertretung oder NachfolgerInnen oder beauftragte externe Personen wie TrainerInnen und AusbildnerInnen.